Eine Ein- oder Rückreise aus einem EU-Mitgliedsstaat, einem Schengen-assoziierten Staat oder Großbritannien sowie Nordirland ist nach Hessen wieder möglich, ohne sich danach in Quarantäne begeben zu müssen. Ansonsten gilt die Pflicht, sich in Quarantäne zu begeben, nur noch für Reisende aus Drittstaaten – zunächst bis zum 15. Juni. Eine Quarantäne ist entbehrlich, wenn der Ein- oder Rückreisende nachweisen kann, dass er nicht an COVID-19-infiziert ist oder das Robert Koch-Institut aufgrund der dortigen epidemiologischen Lage die Entbehrlichkeit von Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende ausdrücklich festgestellt hat.
Alle, die nach einem mindestens zweitägigen Auslands-Aufenthalt aus einem Drittstaat nach Hessen zurückkehren, müssen…
… sich auf direktem Weg in eine zweiwöchige häusliche Quarantäne begeben. Das gilt auch, wenn sie keine Symptome aufzeigen!
… das für den Wohnort zuständige Gesundheitsamt über die Rückkehr informieren. Der Main-Kinzig-Kreis hat hierfür ein Formular bereitgestellt, das
HIER zu finden ist.
… innerhalb der zwei Wochen auf Besuch verzichten.
Von dieser Regelung sind wenige Berufsgruppen ausgenommen: beispielsweise die Besatzungen von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen, Berufspendler oder Fernfahrer. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen nachweisen können, dass sie weniger als 72 Stunden außerhalb Deutschlands unterwegs waren.
Wie bei allen Maßnahmen gilt: Wer sich an die neuen Vorgaben hält, handelt verantwortlich. Wer sie nicht beachtet, gefährdet andere und begeht eine Ordnungswidrigkeit.